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fragen_und_antworten:geplanter_urlaub_nicht_genehmigt

Geplanter Urlaub - trotzdem nicht genehmigt

(aktualisiert 25.05.2007)



Die Haupturlaubszeit hat gerade begonnen - und prompt taucht wieder ein Problem auf: Der im Urlaubsplan genehmigte Urlaub kann kurzfristig a. G. unvorhergesehener Ereignisse durch den Vorgesetzten nicht - oder nur zeitlich verkürzt - genehmigt werden bzw. im Extremfall muss der bereits begonnene Urlaub abgebrochen werden.

Welche Folgen hat das und in welchem Rahmen ist das zulässig?

Zunächst sei festgestellt, dass diese - für beide Seiten unangenehme - Situation einer sensiblen Einzelfallentscheidung bedarf. An dieser Stelle sei auch nochmals ausdrücklich auf die Verpflichtung aller Bereiche zur Erstellung von Urlaubsplänen hingewiesen. Diese ergibt sich aus der auch in der A.ö.R. noch nachwirkenden Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat zur Urlaubsregelung vom 01.08.1993. (Zu finden unter: Dienstvereinbarungen.)

Individualrechtlich hat der Urlaubsplan vor allem zwei Folgen:

  • Er ist ein Beweismittel, wann der Beschäftigte im Laufe des Kalenderjahres seinen Urlaub nehmen kann und
  • dass nach Aufnahme in den Urlaubsplan eine einseitige Änderung des Urlaubstermins durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Vielmehr ist eine Änderung nur durch Vereinbarung zulässig.

Rechtsprechung und Rechtslehre lassen nur bei ganz unvorhergesehenen Ereignissen den Widerruf des vom Arbeitgeber erteilten oder vereinbarten Urlaubs zu.

Beispiel auf Seiten des Arbeitgebers : Plötzlicher Ausfall anderer Arbeitnehmer, der die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unmöglich macht bzw. ernstlich gefährdet.

Beispiel auf Seiten des Arbeitnehmers : Unabwendbare plötzlich eingetretene Ereignisse, die den Beschäftigten daran hindern, den Urlaub anzutreten. Diese Ereignisse müssen in ihren Auswirkungen auf den Arbeitnehmer so eindrücklich sein, dass zu erwarten ist, dass der Urlaubszweck - die Erholung - nicht erreicht werden kann.

Ein einmal genehmigter Urlaub bindet also den Arbeitgeber grundsätzlich. Er kann ihn deshalb auch nur in Notfällen widerrufen. Es muss sich dabei um zwingende Notwendigkeiten handeln, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen (vgl. BAG-Urteil v. 29.01.1960 - 1 AZR 200/58 - u. v. 19.12.1991 - 2 AZR 367/91).

Eine Rückberufung eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub ist sogar nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist, dass aus wichtigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen gerade dieser Beschäftigte benötigt wird und dem Arbeitnehmer der Abbruch des Urlaubs zugemutet werden kann.

Widerruft der Arbeitgeber den im Urlaubsplan festgelegten Urlaub oder ruft er den Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurück, so hat er ihm die hieraus entstehenden unvermeidbaren Kosten und Auslagen zu ersetzen.

Die vereinzelt immer wieder zu hörende Annahme, die Bereitschaft zur Urlaubsunterbrechung würde mit einem zusätzlichen Urlaubstag „honoriert“ werden, ist jedoch unbegründet, da im Haustarifvertrag - wie auch früher im BAT-O / MTArb-O - nicht vereinbart.

Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmer und seine Gewährung gehört zu den arbeitsvertraglich geregelten Hauptpflichten des Arbeitgebers. Da ein Pflicht verletzendes Handeln u. U. sogar Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber verursachen kann, ist eine besondere Sorgfaltspflicht geboten. Deshalb sei daran erinnert, dass die Funktion des Arbeitgebers in der Dienststelle ausschließlich durch den Ärztlichen Direktor und den durch ihn beauftragten Geschäftsbereichsleiter Personal, wahrgenommen wird. Demzufolge ist eine einseitige Widerrufung des genehmigten Urlaubs bzw. Urlaubsabbruch auch nur durch sie möglich.

Treffen der Urlaubsanspruchsberechtigte und der für die Dienstabsicherung des Bereichs Verantwortliche jedoch eine einvernehmliche Regelung zur Verlegung des Urlaubs, ist eine Einbeziehung des Ärztlichen Direktors bzw. des Geschäftsbereichsleiters Personal nicht erforderlich.

fragen_und_antworten/geplanter_urlaub_nicht_genehmigt.txt · Zuletzt geändert: 2012/10/01 18:06 (Externe Bearbeitung)